Satzung

Initiative Hauptstadt Berlin e.V.

unter Einschluss der am 9. Februar 2016 beschlossenen Satzungsänderungen

  • 1   Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Initiative Hauptstadt Berlin e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  1. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  • 2   Vereinszweck
  1. Das Wirken des Vereins war bislang u.a. gerichtet auf die Förderung einer zügigen und konsequenten Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 20.6.1991 bis zur Erlangung der völligen Funktionsfähigkeit Berlins als Regierungs- und Parlamentssitz. Der Verein stellt stolz fest, daß dieses Satzungsziel erreicht ist.

Nunmehr sind Vereinszweck:

  1. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf ein Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere die Weiterentwicklung der deutschen Hauptstadt Berlin zu einer der Toleranz und der Völkerverständigung verpflichteten europäischen Metropole in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht,
  1. b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; dazu sind insbesondere die Aufgaben und die Verantwortung aller gesellschaftlicher Gruppen in einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung nach innen wie außen verständlich zu machen, der Gemeinsinn und das Zusammenwirken der verschiedenen Gesellschaftsgruppen u.a. durch Hinwendung zur Öffentlichkeit zu fördern und für die Bedeutung und das Bild Berlins als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland einzutreten.
  1. Die Erfüllung des Satzungszwecks nach Abs. 2 soll erreicht werden durch
  1. a) a) Vortragsveranstaltungen zu Themen, die geeignet sind, der Völkerverständigung und der Volksbildung zu dienen, insbesondere durch Meinungs-, Erfahrungs-und Wissensaustausch, wobei Menschen aller sozialen und nationalen Herkünfte im Rahmen von fachlichen Begegnungen zusammengeführt werden sollen, um Informationen über Deutschland und das Ausland auszutauschen,
  1. b) andere Veranstaltungen wie dem Besuch kultureller Einrichtungen und die Durchführung von Sportveranstaltungen, die geeignet sind, der Begegnung und Verständigung von Menschen zu dienen,
  1. c) Verleihung von Preisen und Zuwendungen im Rahmen öffentlich zugänglicher Veranstaltungen, um Einzelpersonen, Personengruppen und steuerbegünstigte Körperschaften zu fördern, die nachhaltig für Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 2 der Satzung eintreten,
  1. d) Unterhaltung von völkerverständigenden Beziehungen zu steuerbegünstigten Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts im In- oder Ausland oder Einrichtungen des Auslandes, insbesondere zu den Partnerstädten Berlins im Ausland, zu den diplomatischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Vertretungen des Auslandes in Berlin,
  1. e) Begründung und Pflege von Beziehungen zu öffentlichen Institutionen der Politik, Wirtschaft, der Wissenschaft, der Kultur und des Sports zwecks Förderung der Satzungsziele des Vereins.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3   Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede Person sein.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. DerAustritt aus dem Verein, der nur mit einer Kündigungsfrist von 3             Monaten zum 30.06. oder 31.12. möglich ist, erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen eine Anordnung der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der gesamte Vorstand.

  • 4   Mitgliedschaftsrechte

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  • 5   Mitgliedschaftspflichten
  1. Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag zu leisten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.
  1. Die Höhe des Beitrages wird im Übrigen von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  1. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins und die Erreichung des Zwecks gefährden könnte.
  • 6   Verwendung von Vereinsmitteln
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 7   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 8   Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind
  1. a) die Mitgliederversammlung,
  1. b) der Vorstand,
  1. c) der Beirat.
  1. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
  • 9   Mitgliederversammlung
  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
  • 10   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
  1. a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
  1. b) die Festsetzung der Höhe des Beitrages; Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage;
  1. c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates;
  1. d) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.
  • 11   Einberufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem geschäftsführenden Vorstand.
  1. Zwischen der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen, wobei der Tag der Einberufung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt werden.
  1. Jede Ladung muß die vollständige Tagesordnung enthalten.
  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.
  • 12   Beschlußfassung
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter; seine Entscheidung kann die
    Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.
  1. Die Protokollführung obliegt einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer.
  1. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Vollmachtnehmer kann jedoch nur ein Vereinsmitglied sein.
  1. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  • 13   Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
  1. a) dem geschäftsführenden Vorstand, und zwar dem Vorsitzenden und drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  1. b) weiteren Vorstandsmitgliedern.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der übrige Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
  1. Der Vorstand legt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes fest, welcher stellvertretende Vorsitzende jeweils für Finanzen, für Programm und für Schriftführung verantwortlich ist, und beschließt die weitere Aufgabenverteilung im Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand erledigt im Sinne und im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes die laufenden organisatorischen und finanziellen Aufgaben. Er ist verpflichtet, den Vorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen unverzüglich zu informieren. Beschlüsse des Vorstandes gehen den Beschlüssen des geschäftsführenden Vorstandes vor.
  1. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten. Der Vorstand wird von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen. Der geschäftsführende wie der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  1. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • 14   Beirat
  1. Der Beirat berät und unterstützt den Verein bei der Durchsetzung und Verwirklichung des Vereinszweckes.
  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitglieder des Beirates für die Dauer von zwei Jahren.
  1. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden.
  1. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Vorstandsmitglieder entsprechend.
  • 15   Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende des Vorstandes die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Land Berlin zu, mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke des Zweiten Teils, Dritter Abschnitt der Abgabenordnung zu verwenden.

 

Beitragsordnung

 

Initiative Hauptstadt Berlin e.V.

 

  1. Gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Satzung der Initiative Hauptstadt Berlin e.V. hat die Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
  2. Personenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 20,00 € monatlich zu leisten.

Firmenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50,00 € monatlich zu leisten.

Für Firmenmitglieder, die vom 01.01.2009 an beitreten, gelten folgende, sich nach ihrem Gesamtjahresumsatz richtende Mitgliedsbeiträge:

Beitragsstufe:

 

Beitrag/Jahr: Unternehmensgröße nach Gesamtjahresumsatz:
1    600 €/Jahr < 10 Mio. Euro
2 1.200 €/Jahr < 50 Mio. Euro
3 1.800 €/Jahr < 200 Mio. Euro
4 2.400 €/Jahr Ab 200 Mio. Euro
  1. Unter Firmenmitgliedern im Sinne der Beitragsordnung sind folgende natürliche und juristische Personen zu verstehen:
  2. Alle juristischen Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, Vereine im Sinne der §§ 21 ff BGB, politische Parteien, Genossenschaften, Versicherungsverein a.G..
  3. Alle Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft).
  4. Alle Kaufleute im Sinne der §§ 1, 2, 3, 5, 6 Handelsgesetzbuch und alle sonstigen Gewerbetreibenden.
  5. Alle freiberuflichen Unternehmer.

Unter Personenmitgliedern im Sinne der Beitragsordnung sind alle sonstigen natürlichen Personen zu verstehen.

  1. Natürlichen Personen steht es offen, sich für eine Personenmitgliedschaft oder eine Firmenmitgliedschaft zu bewerben.
  2. 5 Abs. 3 der Satzung der Initiative Hauptstadt Berlin e.V. bleibt durch diese Beitragsordnung unberührt.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 09.02.2016.